Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen

I.     Geltung, Vertragsschluss

(1) Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen (nachfolgend „Leistung“ oder „Leistungen“ genannt) im Geschäftsverkehr der German Wind Solutions GmbH & Co. KG (nachfolgend „GWS“ genannt) mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB (nachfolgend „Kunde“ genannt). Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Kunden.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als GWS ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Insbesondere werden entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden, insbesondere Einkaufsbedingungen, nicht Vertragsinhalt, es sei denn, dass GWS diesen ausdrücklich und schriftlich zustimmt.

(3) Alle Angebote von GWS sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Sie stellen lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von GWS oder stillschweigend durch die Ausführung der Bestellung bzw. des Auftrags zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(4) An Kostenvoranschlägen, Abbildungen Zeichnungen und anderen Unterlagen – auch in elektronischer Form – behält sich GWS die Eigentums-, Urheberrechts- sowie sonstige Schutzrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von GWS Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag GWS nicht erteilt wird, dieser auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

 

II.    Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich die Preise „Lieferung ab Werk“ (EXW, Incoterms 2010) ausschließlich Verpackung und Versicherung zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.

(2) Besteht die Leistung von GWS in der Aufstellung, Montage oder Reparaturarbeiten und ist kein Pauschalpreis vereinbart, sondern Einzelpreise für Material und/oder Arbeitszeit, so trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, wie Reisekosten, Kosten für den Transport der benötigten Werkzeuge und Geräte und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen. Fahrtzeiten gelten als Arbeitszeit.

(3) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Rechnungen von GWS mit Zugang der Rechnungen ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. GWS ist jederzeit berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem GWS über den Rechnungsbetrag verfügen kann. Ist der Zahlungstermin nicht abweichend vertraglich vereinbart, kommt der Kunde 10 Tage nach Fälligkeit der Forderung und Erhalt der Rechnung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf, und GWS ist berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % jährlich über den jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.

(4) Der Kunde kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die unbestritten, von GWS anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Das bloße Schweigen von GWS auf die Geltendmachung solcher Gegenansprüche gilt nicht als Anerkenntnis. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(5) GWS behält sich vor, die Annahme von Schecks und Wechseln abzulehnen. Schecks und Wechsel nimmt GWS, soweit nicht abgelehnt, lediglich erfüllungshalber an. Sie gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Diskontspesen und andere Gebühren gehen zu Lasten des Kunden.

(6) Der Kunde hat GWS alle Umstände mitzuteilen, die seine Kreditwürdigkeit wesentlich negativ beeinflussen, insbesondere Zahlungsstockungen und die Zahlungsunfähigkeit des Kunden. Werden GWS derartige negative Umstände bekannt, ist GWS nach Wahl berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen des Kunden für sämtliche bestehenden Vertragsbeziehungen zu GWS zu verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen innerhalb angemessener Frist nicht nach, ist GWS berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. § 648 a BGB bleibt unberührt.

(7) Nimmt der Kunde die vertragsgemäß angebotene Leistung nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss ab oder ist die Leistung von GWS innerhalb von vier Monaten aus nicht von GWS zu vertretenden Gründen nicht möglich, ist GWS berechtigt, in der Zwischenzeit eingetretene Erhöhungen der Lohn- und Materialkosten sowie Preiserhöhungen des Herstellers bzw. Vorlieferanten an den Kunden weiterzugeben. Ist die Leistungsausführung vertraglich später als vier Monate nach Vertragsschluss vorgesehen und kommt es bis zur Leistung zu Erhöhungen der Lohn- und Materialkosten sowie Preiserhöhungen des Herstellers bzw. Vorlieferanten ist GWS ebenfalls berechtigt, diese Erhöhungen an den Kunden weiterzugeben.

 

III.   Liefer- und Leistungszeit

(1) Liefer- und Leistungstermine, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die Einhaltung von Terminen für Leistungen setzt voraus, dass der Kunde seine zur Durchführung der Leistung erforderlichen Pflichten, insbesondere die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten gemäß Ziffer V., erfüllt hat, wie z.B. der rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Termine angemessen, dies gilt nicht, wenn GWS die Verzögerung zu vertreten hat.

(2) Ist die Nichteinhaltung der Termine auf höhere Gewalt z.B. Unwetter sowie Wetterbedingungen, die eine fristgerechte Ausführung verhindern, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Rohstoffmangel, Eingriffe staatlicher Behörden oder auf ähnliche Ereignisse z. B. Streik und Aussperrung zurückzuführen, verlängern sich die Termine angemessen.

(3) Verzögert sich auf Wunsch des Kunden der zeitliche Ablauf der Leistung, sind GWS die hieraus resultierenden Mehraufwendungen zu ersetzen.

 

IV.   Lieferung, Gefahrübergang

(1) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt eine Lieferung von Waren „ab Werk“ (EXW, Incoterms 2010).

(2) Die Gefahr hinsichtlich der Leistungen geht wie folgt auf den Kunden über

a) bei der Lieferung von Waren ohne Durchführung der Aufstellung, Montage oder Reparatur gemäß „Lieferung ab Werk (EXW, Incoterms 2010)“, wenn die Waren zur Abholung zur Verfügung gestellt worden sind;

b) bei Leistungen mit Aufstellung, Montage oder Reparatur mit der Abnahme.

(3) Wenn die Durchführung der Aufstellung, Montage oder Reparatur aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr mit dem Beginn des Annahmeverzugs auf den Kunden über.

(4) Teillieferungen und Teilleistungen durch GWS sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

 

V.    Mitwirkungspflichten bei Aufstellung, Montage, Reparaturarbeiten

Für Leistungen mit Aufstellung, Montage oder Reparaturarbeiten gelten folgende Regelungen:

(1) Der Kunde hat rechtzeitig und auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass – soweit erforderlich – fremde Gewerke erbracht sind, Energie und Wasser bereitgestellt ist sowie Platz für die Baustelleneinrichtung und das Baustellenlager GWS zur Verfügung stehen. Der Kunde hat den Montageleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten.

(2) Rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten hat der Kunde GWS erforderliche Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, insbesondere Pläne, sowie etwaig notwendige Angaben über die Lage von Strom-, Gas- und Wasserleitungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Ebenso müssen nicht von GWS durchzuführende Vorarbeiten vor Beginn der Arbeiten soweit fortgeschritten sein, dass die Arbeiten vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geräumt, geebnet und befestigt sein.

(3) Mitarbeitern von GWS und deren Beauftragten ist jederzeit der Zugang zu der Windenergieanlage zu gestatten und zu ermöglichen. Der Kunde wird GWS jede für die vertragsgemäßen Lieferung erforderliche Auskunft über die betreffende Windenergieanlage erteilen. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass GWS und deren Beauftragte für die Dauer der Arbeiten an der Windenergieanlage einen Schlüssel für die Windenergieanlage besitzen.

(4) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so ist GWS berechtigt, den dadurch entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen. Insbesondere hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeiten und zusätzlich erforderliche Reisekosten des Personals von GWS zu tragen.

 

VI.   Untersuchungs- und Rügepflicht, Abnahme

(1) Bei der Lieferung von Waren ohne Durchführung der Aufstellung, Montage oder Reparatur ist der Kunde verpflichtet, die Ware unverzüglich nach der Ablieferung sorgfältig zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen GWS unverzüglich anzuzeigen. Anderenfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Die Rüge offensichtlicher Mängel ist nur rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 Tagen, gerechnet ab Empfang der Ware, in Schriftform bei GWS zugeht. Die Rüge nicht offenkundiger Mängel ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 Tagen, gerechnet ab Entdeckung durch den Kunden, in Schriftform bei GWS zugeht.

(2) Bei Leistungen mit Aufstellung, Montage oder Reparatur ist der Kunde zur Abnahme der Leistung verpflichtet, sobald ihm von GWS deren Fertigstellung angezeigt worden ist oder ein ausdrücklich vertraglich vorgesehener Probebetrieb stattgefunden hat. Der Kunde darf die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern.

(3) Besonders abzunehmen sind auf Verlangen von GWS

a) in sich geschlossenen Teile der Leistung,

b) andere Teile der Leistung, wenn durch die weitere Ausführung die Prüfung und Feststellung nicht mehr möglich ist.

(4) Verlangt GWS nach Abnahmereife gemäß Abs. (2) die Abnahme der Leistung, so hat sie der Kunde unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche nach Zugang des Abnahmeverlangens vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Leistung nach Anzeige der Fertigstellung oder nach einem ausdrücklich vertraglich vorgesehenen Probebetrieb in Gebrauch genommen worden ist.

(5) Mit der Abnahme entfällt die Mängelhaftung von GWS für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

 

VII.  Mängelansprüche, Verjährung

(1) Weist die Leistung von GWS zum Zeitpunkt der Lieferung ohne Durchführung der Aufstellung, Montage oder Reparatur, ansonsten zum Zeitpunkt der Abnahme, einen Mangel auf, ist GWS verpflichtet, nach ihrer Wahl den Mangel zu beseitigen oder die Leistung erneut vorzunehmen (Nacherfüllung), es sei denn, dass GWS aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Kunde hat GWS eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Preises (Minderung), der Rücktritt vom Vertrag oder die Selbstvornahme durch den Kunden ausgeschlossen. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Kunde die weiteren gesetzlichen Rechte geltend machen.

(2) Mängelansprüche des Kunden bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß oder bei Betriebsstörungen oder Schäden an der Windenergieanlage, die auf fehlerhafter oder unsachgemäßer Behandlung, Missachtung der Betriebsanleitung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse beruhen. Werden von dem Kunden oder von Dritten unsachgemäße Reparaturarbeiten oder sonstige Änderungen an der Windenergieanlage vorgenommen, bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche gegen GWS.

(3) Mängelansprüche des Kunden verjähren a) bei der Lieferung von Waren ohne Durchführung der Aufstellung, Montage oder Reparatur 12 Monate ab Ablieferung und b) bei Leistungen mit Aufstellung, Montage oder Reparatur ab der Abnahme. Dies gilt auch ‑ außer bei Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit) oder vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung – bei Ansprüchen auf Schadensersatz wegen Sachmängeln; die Haftung nach Ziffer VIII. bleibt davon unberührt.

 

VIII. Haftung

(1) GWS haftet für Schäden -gleich aus welchem Rechtsgrund– in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit.

(2) Darüber hinaus haftet GWS für Schäden, die sie durch einfache fahrlässige Verletzung solcher Vertragspflichten verursacht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall haftet GWS jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. GWS haftet unbeschadet des nachfolgenden Absatzes 3 nicht für die einfache fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten.

(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen zugunsten der GWS gelten nicht in den Fällen der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit GWS Mängel arglistig verschwiegen hat. Die Haftungsbeschränkungen gelten ferner nicht, soweit GWS eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat im Rahmen der abgegebenen Garantie. Für Schäden, die auf der Verletzung einer abgegebenen Garantie beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet GWS allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der abgegebenen Garantie erfasst ist.

(4) Soweit die Haftung von GWS hiernach ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

 

IX.   Eigentumsvorbehalt

(1) GWS behält sich das Eigentum an den Gegenständen der Leistungen (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung vor. Bei Vorbehaltswaren, die der Kunde im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung bezieht, behält sich GWS das Eigentum vor, bis sämtlichen Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen und Saldoforderungen aus Kontokorrent, beglichen sind.

(2) Der Kunde ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für GWS als Hersteller. Wird die Vorbehaltsware mit anderen GWS nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwirbt GWS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Gesamtbruttopreis) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Erlischt das (Mit-) Eigentum von GWS durch Verbindung oder Vermischung, vereinbaren die Vertragsparteien bereits jetzt, dass das (Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig auf GWS übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-) Eigentum von GWS unentgeltlich.

(3) Der Kunde tritt GWS bereits mit Vertragsschluss alle Forderungen sicherungshalber ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehen (einschließlich der Saldoforderungen), und zwar unabhängig davon, ob der Kunde die Vorbehaltsware ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft hat; GWS nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung für dessen Rechnung im eigenen Namen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung widerruflich berechtigt. Die Befugnis von GWS, diese Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. GWS verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt ist, oder seine Zahlungseinstellung vorliegt. Andernfalls kann GWS verlangen, dass der Kunde GWS die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Drittschuldnern die Abtretung mitteilt. GWS verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten von GWS die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt GWS.

(4) Der Kunde hat GWS von allen Zugriffen Dritter, insbesondere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen seines (Mit-)Eigentums unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Kunde hat GWS alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.

(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – ist GWS berechtigt, nach einer vorherigen angemessenen Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und/oder gegebenenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch GWS liegt ein Rücktritt vom Vertrag, ebenso stets in deren Pfändung durch GWS. GWS ist nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt; sie wird den Verwertungserlös auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anrechnen.

 

X.    Datenschutz

GWS speichert und nutzt personenbezogene Daten des Kunden zur Abwicklung und Erfüllung der abgeschlossenen Verträge. Die Daten werden außerdem zur weiteren Pflege der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden verwendet, wenn dieser der Verwendung nicht gemäß § 28 Absatz 4 BDSG widerspricht.

 

XI.   Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand und Teilnichtigkeit

(1) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen GWS und dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über den internationalen Warenkauf (CISG).

(2) Erfüllungsort für die Leistungen von GWS sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Pansdorf, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(3) Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Gleiches gilt im Fall der Regelungslücke.

German Wind Solutions GmbH & Co. KG

Stand 09/2012

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